Wir freuen uns über Ihre Spende

Der Bedarf für das alltägliche Leben ist ausreichend gedeckt. Allerdings betreiben wir viele Projekte, die nur über Spendenmittel zu realisieren sind. So wird z. B. der gesamte Reitbetrieb aus Spenden finanziert.

Über Spenden entscheidet unser Kinder-Gruppenrat, ein Gremium, das sich laut Satzung aus den einzelnen Gruppensprecherinnen zusammensetzt.  So können Sie sicher sein, dass Ihr Geld ausnahmslos für Zwecke verwendet wird, die die Kinder und Jugendlichen auswählen.

Wir stellen Ihnen gerne auch eine Spendenbescheinigung aus.

Spendenkonto Kinderheim:
KD Bank Dortmund
IBAN:  DE56 3506 0190 1010 6930 19
BIC: GENODED1DKD

Unser Förderverein

Dank der Unterstützung unseres Fördervereins können wir unseren Kindern und Jugendlichen Dinge ermöglichen, die wir aus dem normalen Etat nicht finanzieren könnten. Seit 2001 unterstützt der Förderverein die Arbeit in Bruckhausen. Beispielsweise durch Mittel für das Heilpädagogische Reiten, die Anschaffung und Wartung von Spielgeräten, die Finanzierung von Übungsleitern, die Durchführung von Freizeit- und Ferienangeboten und durch den Unterhalt des Ferienhauses an der Nordseeküste.

Der Förderverein Bruckhausen wurde 2001 gegründet und hat ca. 85 Mitglieder. 

Unser geschäftsführender Vorstand besteht aus drei Personen und leitet gemeinsam mit vier Beisitzern die Geschicke des Vereins.

Der Vorstand des Vereins besteht aktuell aus diesen Personen:

Frank Karbenn als Vorsitzender
Wolfgang Bienert als stellv. Vorsitzender
Wilhelm Stapper als Schatzmeister
Diane Pokolm als Beisitzerin
Hubert Fortmeier als Beisitzer

Satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung der Bildung und Erziehung in der Kinder- und Familienhilfe Krefeld, insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung von Projekten und besonderen pädagogischen Maßnahmen wie z. B. das heilpädagogisches Reiten.

Einziger Gesellschafter des Kinderheims ist der Evangelische Gemeindeverband. Die laufenden Kosten werden durch das Entgelt der jeweiligen Jugendämter.

Vom Essen über Bekleidung, Schulmaterialien, Hygieneartikel, Süßigkeiten, Freizeitartikel, Spielzeug, bis hin zum persönlichen Taschengeld werden die Kinder anderen Kindern in deutschen Durchschnittsfamilien wirtschaftlich gleichgestellt. Insgesamt sind die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt gut abgedeckt.

Der Förderverein möchte durch sein gezieltes Engagement dazu beitragen:

– das Selbstbewusstsein der Kinder und Jugendlichen zu stärken
– die Möglichkeiten zu schaffen, das eigene Leben zu gestalten,
– den Glauben daran zu stärken, dass Zukunft gelingen kann und
– den Glauben daran zu stärken, dass feste und konstante Bindungen zu Menschen möglich sind.

Weiterhin will der Förderverein die Erziehungshilfe in der breiten Gesellschaft bekannter machen. Dieses Bewusstsein soll dazu beitragen, gute Entwicklungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche zu schaffen, die schwierige Bedingungen zu bewältigen haben.

Deshalb werben die Mitglieder des Fördervereins auch im persönlichen Umfeld mit großem Engagement um Unterstützung.

Möchten auch Sie sich nachhaltig engagieren und dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen ein erfülltes und selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen? Werden Sie wichtiger Teil unseres Fördervereins!

Hier finden Sie unseren Aufnahmeantrag, die entsprechenden Datenschutzhinweise und das SEPA-Mandat.

§ 1

Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen “Förderverein Kinder- und Familienhilfe Bruckhausen” und hat seinen Sitz in Krefeld.

§ 2

Zweck

  Zweck des Vereins sind die Förderung von Bildung, Erziehung, Jugendhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung der Kinder- und Familienhilfe Bruckhausen in ideeller und materieller Hinsicht.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

 Mitglieder des Vereins können sein

a) natürliche Personen,
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
c) sonstige Vereinigungen und Institutionen mit einer dem Vereinszweck ähnlichen
Aufgabenstellung.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod der natürlichen Personen,

b) durch die Auflösung der juristischen Personen und der sonstigen Vereinigungen  und Institutionen,
c) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluß des  Geschäftsjahres
d) durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz  zweimaliger Aufforderung oder bei  ernsthafter Schädigung wichtiger Vereinsinteressen durch das Mitglied. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 5

Geschäftsjahr

   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Beiträge

   Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 8

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 9

Erweiterter Vorstand

  Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und vier weiteren Mitgliedern. Zum erweiterten Vorstand soll ein Vertreter der Heimleitung gehören. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, den geschäftsführenden Vorstand durch Anregungen und Vorschläge zu unterstützen.

§ 10

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorsitzende kann jederzeit und muß auf Verlangen der Mehrheit des erweiterten Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Satzungsänderungen sind mit der Ladung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten und im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die berechtigt sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, und die verpflichtet sind, zum Abschluß des Geschäftsjahres die Kassenlage, das Rechnungswesen und die Verwendung der Vereinsmittel zu satzungsmäßigen Zwecken zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, die mit den Satzungszwecken des aufgelösten Vereins vergleichbar sind. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.